08.05.2014

APP+RECHT: Stadt, Land, Fluss. Umfang des Markenschutzes.

Allein im AppStore von Apple sind über eine Million Apps verfügbar. Jede einzelne App kann eine Marke darstellen. Jedoch kann jede App auch andere Marken - natürlich auch außerhalb der jeweiligen AppStores - verletzen. Die App „Stadt, Land, Fluss - Multiplayer“ sah sich diesem Vorwurf vor dem Kammergericht Berlin ausgesetzt. Problematisch war unter anderem die Benutzung der Marke im Zusammenspiel mit deren Umfang.

Die App„Stand, Land, Fluss - Multiplayer“ ist, wie der Name bereits vermuten lässt, eine Umsetzung des bekannten Spiels „Stadt, Land, Fluss“ in eine App, die einen Mehrspielermodus enthält. Die Spieler verbinden sich per Bluetooth oder über das Internet und müssen dann Wörter zu verschiedenen Kategorien finden, deren Anfangsbuchstabe von der App mittels Zufallsprinzip vorgegeben wird.

Das ProblemEine Marke kann in einer oder mehreren der insgesamt 45 Klassen angemeldet werden. Die Klassen beschreiben verschiedene Waren und Dienstleistungen. Die Marke muss zudem benutzt werden.Die Firma Schmidt ist seit 1998 Inhaberin der Wortmarke „Stadt Land Fluß“ in den Klassen 9, 16 und 28. Markenrechtlicher Schutz bestand daher in den Bereichen Elektronische Geräte bzw. Computersoftware, Waren aus Pappe bzw. Papier und im Bereich Spielzeug.Schmidt vertreibt „Stadt, Land, Fluss“ seit 2001 „analog“. Seit 2011 gab es in dem Unternehmen auch den groben Plan, ein entsprechendes Handyspiel zu entwickeln. In der Veröffentlichung der App „Stadt, Land, Fluss - Multiplayer“ sah man daher eine Markenverletzung und klagte gegen den Entwickler. Problematisch war allerdings, dass die Marke in der entscheidenden Klasse bisher nicht genutzt wurde.

Die EntscheidungDas Oberlandesgericht Berlin entschied, dass der Entwickler seine App weiterhin vertreiben darf. Schmidt hatte zwar die Wortmarke „Stadt Land Fluß“ angemeldet. Eine Benutzung dieser Marke in der Klasse „Elektronische Geräte, Software, …“ liege allerdings nicht vor. Die betriebsinterne Idee, eine gleichnamige Handyversion zu entwickeln, ließen die Berliner Richter dafür nicht ausreichen. Somit war die Benutzung des Namens „Stadt, Land, Fluss“ in diesem Bereich frei. Die Klage wurde abgewiesen.

Die FolgenBevor eine App programmiert und im AppStore angeboten wird, sollte der Entwickler stets die rechtliche Situation, insbesondere hinsichtlich einer etwaigen Markenverletzung, anwaltlich überprüfen lassen. Denn nach der Veröffentlichung der App kann eine Namensänderung in Anbetracht der großen Anzahl der Apps in den AppStores bereits den Erfolg beeinträchtigen.Regelmäßig wird auch die Anmeldung einer eigenen Marke in Betracht kommen. Der Umfang des markenrechtlichen Schutzes ist dabei abhängig vom jeweiligen „Einsatzgebiet“ der App zu bestimmen. Daneben sind jedoch auch die Ziele und Erwartungen des Entwicklers und die mögliche zukünftige Entwicklung der App kostenbewusst zu berücksichtigen.Während eine allumfassende Markenanmeldung teuer ist und langfristig eine Nutzung in jeder Klasse erfordert, kann ein zu eng gesteckter Schutz schnell nutzlos sein. Den Spagat zwischen effektivem Markenschutz und dem effizienten Einsatz finanzieller Mittel zu vollziehen, erfordert viel Sachverstand und Erfahrung bei der Markenanmeldung.