Die Informationspflichten nach dem Telemediengesetz könnten zumindest bei deutschen App-Entwicklern fast so bekannt sein wie die Messenger-App „Whatsapp“. Die Betreiber der App, die Whatsapp Inc., hatte dennoch ein fehlerhaftes Impressum. Das Landgericht Berlin verlangte nun in einem Urteil vom 15. Mai 2014 die Korrektur dieses Fehlers. Zusätzlich wurde Whatsapp dazu verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in deutscher Sprache vorzuhalten.
Die AppDer Messenger-Dienst „Whatsapp“ bedarf aufgrund der 31 Millionen Nutzer allein in Deutschland eigentlich keiner näheren Erklärung. Mit der App lassen sich Textnachrichten, Bilder, Videos, Standort- oder Kontaktdaten über das mobile Internet versenden. Die Nutzer identifizieren sich jedoch mit ihrer Mobilfunknummer. Neben normalen Chats ist auch eine Kommunikation in Gruppen möglich. Der Dienst wurde im Februar 2014 von Facebook aufgekauft.
Das ProblemApps unterfallen regelmäßig der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz. Dies bedeutet, dass der Entwickler bzw. Anbieter einer App ein Impressum bereitstellen muss, welches Name, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme (etwa mittels Kontaktformular oder Telefon) enthalten sollte. Unter gewissen Voraussetzungen können zusätzliche Angaben wie beispielsweise Handelsregisternummer, Rechtsform oder Aufsichtsbehörde hinzukommen. Bei sogenannten journalistisch-redaktionellen Telemediendiensten ist außerdem ein Person zu benennen, die inhaltlich verantwortlich ist. Whatsapp stellte diese Daten nicht ausreichend bereit.
Hinsichtlich der AGB ist gesetzlich geregelt, dass diese von den Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können müssen. Im Fall von Whatsapp war diesbezüglich problematisch, dass die AGB lediglich in englischer Sprache verfügbar waren.
Die EntscheidungNach erfolgloser Abmahnung reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Klage beim Landgericht Berlin ein. Der Verein bemängelte die Angaben im Impressum sowie die AGB, die die Whatsapp Inc. verwendete.
Das Landgericht verpflichtete Whatsapp dazu, auf der Webseite www.whatsapp.com den Vertretungsberechtigten sowie die Anschrift, einen zweiten Kommunikationsweg neben der E-Mail-Adresse und die Registerkennung zu nennen. Diese Daten sollen den gesetzlichen Vorschriften entsprechend leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Weiterhin entschied das Landgericht Berlin, wie bereits das Amtsgericht Köln im Jahr 2012, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen von Verbrauchern in Deutschland nur dann in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können, wenn sie (auch) in deutscher Sprache aufgerufen werden können. Das Berliner Urteil erging als Versäumnisurteil und ist noch nicht rechtskräftig.
Die FolgenEntwickler bzw. Anbieter von Apps sollten sich genau darüber informieren, welche Daten sie in ihrem Impressum bereithalten müssen. Während die gesetzlichen Anforderungen (leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar) bei Internetseiten relativ leicht erfüllt werden können, kann die Umsetzung bei Apps im Einzelfall schwierig sein. So kann etwa die ständige Verfügbarkeit problematisch sein, wenn die App auch offline funktioniert, das Impressum aber lediglich online erreichbar ist. App-Entwickler sollten sich, insbesondere wenn sie sich nicht genau mit den gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland auskennen, anwaltlich beraten lassen. Andernfalls können Abmahnungen drohen, wenn das Impressum unvollständig ist oder an der falschen Stelle bzw. zu spät erscheint.
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die ausschließlich in englischer Sprache bereitgehalten werden, entsprechen nicht dem Verbraucherschutz. Das sahen zuletzt auch die Berliner Richter so. Eine 1:1-Übersetzung aus dem Englischen ins Deutsche ist jedoch nur in den wenigsten Fällen möglich und keinesfalls ratsam. Um die Wirksamkeit der (übersetzten) AGB überprüfen zu lassen, sollte ebenfalls stets eine Anwalt befragt werden.