Das Bayerische Landesamt für Datenschutz (BayLDA) hat vor einigen Tagen in einer Pressemitteilung mitgeteilt, wegen häufiger Verletzungen des Datenschutzes bei der Werbung in Zukunft verstärkt gegen die Missachtung der Rechtsordnung durch unzulässige Verwendung von Werbedaten vorzugehen.
Für die werbliche Ansprache von Kunden auf elektronischem Weg per Telefon, SMS oder E-Mail ist nach wettbewerbs- und datenschutzrechtlichen Vorschriften (fast) immer eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich. Dessen ungeachtet erreichen das BayLDA laufend Beschwerden über die Verwendung von E-Mail-Adressen für Werbung gegen den Willen der kontaktierten Verbraucher. Angeblich vorliegende Einwilligungen für die E-Mail-Werbung können dabei von den werbenden Stellen meist nicht belegt werden.
Wir haben vor einigen Wochen in unserem Beitrag „APP+RECHT: ALLGEMEIN. DIRECT-MAILINGS & NEWSLETTER-WERBUNG“ bereits die wettbewerbsrechtlichen Grundsätze und Erfordernisse für zulässige Telefon- und E-Mail-Direktmarketing-Maßnahmen dargestellt und auch auf die wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen hingewiesen.
Die unzulässige Nutzung von Telefonnummern und/oder E-Mail-Adressen für elektronische Werbung stellen jedoch auch datenschutzrechtswidrige Tatbestände dar, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld von bis zu EUR 300.000,00 geahndet werden können.
Um auch datenschutzrechtlich alle Erfordernisse zu erfüllen, hat der Düsseldorfer Kreis – der Arbeitskreis der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder – bereits im September „Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ veröffentlicht.
Nachdem laut dem BayLDA trotz intensiver Informationsarbeit durch alle Datenschutzaufsichtsbehörden und auch guten Hinweisen aus den Verbänden der Werbewirtschaft selbst die Zahl der begründeten Eingaben und Beschwerden wegen unzulässiger Werbung nicht zurückgegangen ist, kündigt das BayLDA an, die in der letzten Zeit eher zurückhaltende Praxis der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufzugeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern sanktionieren zu wollen.
Aus unserer Sicht ist daher (umso mehr) auf eine rechtssichere Ausgestaltung von Telefon- und E-Mail-Direktmarketing zu achten, um neben wettbewerbsrechtlichen Risiken sich nicht auch noch aus datenschutzrechtlicher Sicht angreifbar zu machen. Die „Anwendungshinweise zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ geben aus datenschutzrechtlicher Sicht dabei eine gute Hilfestellung und sollten daher unbedingt eingehalten werden.