In einem aktuellen Beitrag in der GRUR-Prax bewertet RAin Britta Klingberg ein Urteil des OLG Köln vom 27.3.2015, Az. 6 U 134/14 (LG Köln).
Nach dieser Entscheidung ist eine Werbung mit maximaler Übertragungsgeschwindigkeit irreführend. Das Gericht begründete dazu folgende Leitsätze:
Britta Klingberg führt dazu aus: "Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln das Kriterium der Neuheit einer (Datenübertragungs-)Technik ins Zentrum der lauterkeitsrechtlichen Prüfung stellt. Das Gericht knüpft hier konsequent an seine vorherige Rechtsprechung an, die den im BGH-Urteil „Sondernewsletter“ aufgestellten Grundsatz zur Werbung mit Übertragungsgeschwindigkeiten differenziert und nach den Umständen des Einzelfalls betrachtet. Der treffende Vergleich eines im Internet über „YouTube“ veröffentlichten Videos mit einem physischen Werbeprospekt illustriert, wie vorsichtig Mandanten mit öffentlichen Werbevideos umgehen müssen."
Die vollständige Bewertung von Britta Klingberg findet sich in GRUR-Prax 2015, 265 und ist hier abrufbar.