In seinem Beschluss vom 17.02.2016 (26 W (pat) 37/13) gab das Bundespatentgericht der zur METRO Group gehörenden Supermarktkette real,- teilweise Recht und befand: Zwischen der Marke real,- und der jüngeren Marke POLLO REAL besteht Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne. Aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades der Marke real,- komme innerhalb der jüngeren Marke POLLO REAL dem Bestandteil REAL eine selbständig kennzeichnende Stellung zu, und der angesprochene Verkehr werde von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Markeninhabern ausgehen. Dies allerdings nur für Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 - für die ebenfalls von der Marke POLLO REAL beanspruchten Lederwaren der Klasse 18 verneinte das BPatG die Verwechslungsgefahr, da die Marke real,- für diese Waren nicht bekannt sei und der Verkehr daher keine gedankliche Verbindungen zwischen den Marken bzw. ihren Inhabern herstelle.