22.09.2017

Publikation: Urteilsbesprechung von Britta Klingberg zu Werbung mit Designpreis ohne Fundstellenangabe

Besprechung des Urteils vom OLG Köln vom 24.5.2017 – 6 U 203/16 (LG Köln)

Das Gericht begründete in dieser Entscheidung folgende Leitsätze:

  1. Bei der Werbung mit einem Designpreis bedarf es jedenfalls dann keiner Fundstellenangabe, wenn das prämierte Produkt so abgebildet wird, dass sich der Verbraucher über das Design eine eigene Meinung bilden kann.
  2. Art. Artikel 7 Absatz IV der UGP-Richtlinie 2005/29/EG enthält zwar eine abschließende Aufzählung der wesentlichen Informationen, die in einer Aufforderung zum Kauf genannt sein müssen, dies führt jedoch nicht dazu, dass auch nur ausschließlich diese Informationen als wesentlich iSd § 5A Absatz II UWG angesehen werden können.

Britta Klingberg führt dazu aus: „Bestimmte renommierte Awards für das Design von (Gebrauchs-)Produkten wie beispielsweise der „Red Dot Award" werden mitnichten allein für das äußere Erscheinungsbild eines Produktes vergeben. Eine wichtige Rolle spielen objektive Aspekte wie Nutzerfreundlichkeit, Ergonomie und in ansprechende Gestaltung umgesetzte innovative Funktionalität eines Produktes. Darüber hinaus kann der Verbraucher nur durch eine Fundstellenangabe erkennen, ob es sich um einen von neutraler dritter Seite verliehenen Preis oder eine „Eigenbelobigung" handelt, was von erheblicher Relevanz für die Kaufentscheidung sein kann, da das Image eines Produktes durch die Verleihung eines renommierten Designpreises regelmäßig gehoben wird. Dies aber dürfte für viele Verbraucher – neben der eigenen subjektiven Bewertung der Produktgestaltung – durchaus von wesentlichem Interesse sein. Mit gutem Grund hätte man also auch zum gegensätzlichen Ergebnis kommen können."

Für die Praxis rät Rechtsanwältin Klingberg in ihrem Beitrag von daher, Werbenden die Verwendung einer Fundstellenangabe zu empfehlen und so dem Fall vorzubeugen, dass andere Instanzgerichte zu einer anderen Bewertung kommen als das OLG Köln.

Die vollständige Besprechung der Entscheidung in der GRUR-Prax 2017, 363 mit Praxishinweis ist hier abrufbar.