Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit seiner Entscheidung vom 11. April 2019 den Sortenschutz für PINOVA bestätigt. Die Luxemburger Richter befanden, dass das Gemeinschaftliche Sortenamt („CPVO“) zu Recht einen Nichtigkeitsantrag der Kiku GmbH („Kiku“) gegen das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht an der Apfelsorte PINOVA zurückgewiesen hat. Inhaberin der Sorte ist das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. Kiku hatte 2014 beim CPVO deren Nichtigerklärung wegen angeblich fehlender Neuheit beantragt, war hiermit aber erfolglos geblieben. Das EuG stellte in seiner Entscheidung eine – begrenzte – Pflicht zur Amtsermittlung durch das CPVO auch im Nichtigkeitsverfahren fest. Es folgt der Argumentation des Amtes (Vertreter EuG: Prof. Dr. Alexander von Mühlendahl, Bardehle Pagenberg) und der Rechtsinhaberin (vor dem EuG vertreten durch Dr. Birte Lorenzen, FECHNER Rechtsanwälte, zuvor durch Thomas Leidereiter), dass das Amt diese Pflicht vorliegend nicht verletzt habe. Denn es wäre Aufgabe der Antragstellerin gewesen, Indizien für die behauptete fehlende Neuheit der Sorte vorzulegen. Mangels dessen habe das Amt keinen Anlass zu weiteren eigenen Ermittlungen gehabt. Kiku habe keine hinreichenden Zweifel an der Neuheit der Sorte wecken können. Für Züchter besonders erfreulich ist in diesem Zusammenhang die ausdrückliche Feststellung des EuG, dass eine Abgabe von Pflanzenmaterial zu Testzwecken nicht neuheitsschädlich ist.
Zum Hintergrund: Die Sorte PINOVA war am Institut für Obstforschung in Dresden-Pillnitz gezüchtet worden. Ihr war zunächst 1986 in der DDR Wirtschaftssortenschutz erteilt worden; mit der Wiedervereinigung wurde hieraus ein deutschlandweites Schutzrecht. Nachdem in der Europäischen Union mit der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 ein einheitlich EU-weit geltendes Gemeinschaftliches Sortenschutzrecht geschaffen worden war, wurde 1995 Gemeinschaftlicher Sortenschutz für PINOVA beantragt und vom CPVO erteilt. PINOVA wurde über die letzten Jahrzehnte zu einer bei den Verbrauchern sehr beliebten und damit kommerziell immer erfolgreicheren Apfelsorte.
Es bleibt abzuwarten, ob die Antragstellerin das EuG-Urteil akzeptiert und der Streit hiermit beendet ist oder der EuGH das letzte Wort haben wird.