Reden ist Silber, Schweigen ist Gold – dies stimmte jedenfalls für den Inhaber eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (Designs), das vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) mit einem Löschungsantrag angegriffen worden war. Grundlage für die Löschung sollte der Hinweis auf ein sehr ähnliches älteres Design sein, so dass dem angegriffenen Design nach Ansicht des Antragstellers Neuheit und Eigenart fehlten. Auf das fragliche ältere Design und dessen Offenbarung hatte der Inhaber des nun angegriffenen Designs selbst im Vorfeld des Löschungsverfahrens in einem Schreiben hingewiesen. Vor dem EUIPO bestritt er dies nicht, schwieg aber schlicht hierzu. Für ihn die goldrichtige Strategie: Denn nach dem Urteil des Europäischen Gerichts (EuG) in Luxemburg zwingt Art. 63 I 2 GGV das EUIPO nicht dazu, Behauptungen der einen Seite, gegen die der andere Beteiligte keine Einwände erhoben hat, als bewiesen zu behandeln – und wies den Löschungsantrag zurück.
Die vollständige Besprechung der Entscheidung aus GRUR-Prax 2019, 509 ist inklusive Praxishinweis hier abrufbar.